Etappensieg: Hoheitliche Eingriffe müssen besser begründet werden
Weiter Richtung Normalität
KURZARBEIT – Seit dem 1. September 2020 gelten wieder mehrheitlich die herkömmlichen Bestimmungen für die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) der Arbeitslosenversicherung (ALV). Die entsprechenden Beschlüsse fasste der Bundesrat am 1. Juli und am 12. August 2020.
Seit dem 19. Juni 2020 befindet sich die Schweiz nicht mehr in einer «ausserordentlichen Lage». Die bisher positive epidemiologische Entwicklung hat es erlaubt, die gesundheitspolitischen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 weitgehend zu lockern, womit auch die wirtschaftliche Öffnung schrittweise erfolgen konnte. Zahlreiche Betriebe, die aufgrund dieser Massnahmen ihre Geschäftstätigkeit seit März teilweise oder ganz einstellen mussten, konnten diese wieder aufnehmen.
Die Schweiz befindet sich aber nach wie vor in einer «besonderen Lage». Trotz wirtschaftlicher Öffnung gilt es, Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten, und Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen sind bis Ende September 2020 untersagt. Die Geschäftstätigkeit ist somit für gewisse Branchen und einzelne Betriebe weiterhin eingeschränkt, und die wirtschaftliche Situation bleibt angespannt. Das Risiko, auf dem Werkplatz Schweiz zusätzliche Arbeitsplätze zu verlieren, ist noch nicht gebannt, auch weil die Verluste der vergangenen Monate teilweise an den letzten Reserven der Betriebe nagen.
Weiterhin vereinfachte Verfahren
Um Covid-19-bedingte Entlassungen und Konkurse weiterhin verhindern zu können, hat der Bundesrat im Juli und August Sondermassnahmen im Bereich der ALV beschlossen, die über den 31. August 2020 hinaus gelten. Zu diesem Zweck hat er die im März erlassene «Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung» geändert und verlängert. Auf den 1. September 2020 sind u. a. folgende Sondermassnahmen bezüglich KAE in Kraft getreten:
• Die Verlängerung der HöchstÂbezugsdauer von KAE von 12 auf 18 Monate;
• die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 bei der Berechnung der maximal zulässigen Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent;
• die Beibehaltung des vereinfachten Verfahrens für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie des summarischen Verfahrens für die Abrechnung der KAE;
• der Anspruch auf KAE für Berufsbildnerinnen und -bildner, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind.
Das vereinfachte Voranmeldungsverfahren und das summarische Abrechnungsverfahren fĂĽr KAE gelten bis zum 31. Dezember 2020. Die Verlängerung der Höchstbezugsdauer ist bis zum 31. Dezember 2021 und die ĂĽbrigen zwei SondermassÂnahmen sind voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft.
Vieles wieder beim Alten
Die Mehrheit der SondermassÂnahmen bezĂĽglich KAE ist somit per Ende August ausgelaufen. Grösstenteils erfolgt eine RĂĽckkehr zum herkömmlichen System der KAE. Insbesondere gilt wieder eine Bewilligungsdauer fĂĽr Kurzarbeit von maximal 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre GĂĽltigkeit, die am Stichtag 1. September 2020 älter als 3 Monate sind. Die davon betroffenen Unternehmen mĂĽssen eine neue Voranmeldung fĂĽr Kurzarbeit einreichen. Ebenso entfällt seit dem 1. September 2020 der vorĂĽbergehende ausserordentliche Anspruch auf KAE fĂĽr Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen oder im Dienst einer Organisation fĂĽr Temporärarbeit sowie fĂĽr Arbeitnehmende auf Abruf, deren Lohn ĂĽber 20 Prozent schwankt.
Covid-19-Formulare verwenden
Die vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit KAE bleiben bestehen, da nach wie vor zahlreiche Unternehmen auf das Instrument der Kurzarbeit angewiesen sind. Den Kantonen wird dadurch ermöglicht, die grosse Anzahl KAE-Anträge bis Ende Jahr zu bewältigen. Somit sind für die KAE weiterhin ausschliesslich die Covid-19-Formulare zu verwenden, unabhängig von der Begründung für Kurzarbeit.
Weitere Informationen zur KAE und den neu geltenden Bestimmungen sind zu finden auf dem Portal
arbeit.swiss.
Redaktion/SECO
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