Etappensieg: Hoheitliche Eingriffe müssen besser begründet werden
Nicht durch die Hintertür
MINDESTLÖHNE – Einmal mehr wird versucht, durch kantonale Vorschriften national ausgehandelte Verträge zu unterlaufen. Der schweizerische Gewerbeverband lehnt Mindestlöhne im Entsendegesetz ab. Sie untergraben eine funktionierende Sozialpartnerschaft.
Am 18. Mai 2014 haben die Schweizer StimmbĂĽrgerinnen und StimmbĂĽrger mit 76,3 Prozent der Stimmen die EinfĂĽhrung eines nationalen Mindestlohns wuchtig verworfen. Auch alle Kantone haben die Forderung nach einem Mindestlohn von 22 Franken pro Stunde abgelehnt.
Kampf in den Kantonen
In der Folge sind in den vergangenen Jahren immer wieder Versuche unternommen worden, Mindestlöhne auf kantonaler Ebene einzuführen, teils erfolgreich. Im Juli 2017 hat das Bundesgericht – ausdrücklich aus sozialpolitischen Gründen – den kantonalen Mindestlohn im Kanton Neuenburg geschützt und damit, dem nationalen Veto zum Trotz, den Weg für die Einführung kantonaler Mindestlöhne geebnet. Eine neue Forderung aus dem Parlament will jetzt, dass ausländische Arbeitgeber, die ihre Angestellten in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung auch derjenigen minimalen Lohnbedingungen verpflichtet werden können, die in einem kantonalen Gesetz vorgeschrieben sind.
Eine Ausdehnung ist abzulehnen
Gemäss gĂĽltiger Gesetzgebung gelten fĂĽr ausländische Entsendebetriebe nur die Mindestlöhne in Âallgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV). Dies genĂĽgt. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von kantonalen Mindestlöhnen auf entsandte Arbeitnehmende und die Verankerung im Entsendegesetz ist abzulehnen. Das Bundesgericht hat vor ĂĽber drei Jahren festgestellt, dass der Erlass von kantonalen Mindestlöhnen zwar zulässig ist, aber eben nur aus sozialpolitischer Sicht. Entsandte Arbeitnehmende sind aber nicht primär Adressaten sozialpolitischer Massnahmen. Die Entsendegesetzgebung stĂĽtzt sich auf wirtschaftspolitische Ăśberlegungen.
Sozialpartnerschaft funktioniert
Die Anzahl der GesamtarbeitsÂverträge (GAV) und der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (ave GAV) hingegen hat stetig zugenommen. Dies ist ein Beweis dafĂĽr, dass die Sozialpartnerschaft in der Schweiz funktioniert und die Arbeitgeberorganisationen mit den Gewerkschaften das Gespräch fĂĽhren.
Mit Bestimmungen zur Arbeitszeit, Freizeit und zu den Löhnen etc. regeln die ave GAV das Arbeitsverhältnis umfassend. Die Übersteuerung nationaler ave GAV durch kantonale GAV belastet die Sozialpartnerschaft nur unnötig.
Darüber hinaus bringt diese Entwicklung die GAV als komplexe Gesamtpakete aus dem Gleichgewicht. Solche kantonalen Eingriffe führen zu einer Fragmentierung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und letztlich dazu, dass Verhandlungen zunehmend ergebnislos verlaufen und Sozialpartner vermehrt auf GAV verzichten könnten.
Die Sozialpartnerschaft ist aber ein zu wichtiger Erfolgsfaktor unserer Wirtschaft, als dass sie mit solchen Vorstössen gefährdet werden dĂĽrfte. Sie soll Verhandlungsgegenstand von Arbeitgeber- und ArbeitÂnehmerÂorganisationen bleiben. Eine zusätzliche Einmischung des Staates ist absolut nicht nötig. Im Gegenteil. Im Sinne einer Stärkung der Sozialpartnerschaft soll in Zukunft den ave GAV wieder der Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen eingeräumt werden.
In diesem Sinne lehnt der Schweizerische Gewerbeverband sgv im laufenden Vernehmlassungsverfahren die Forderung ab, dass ausländische Arbeitgeber, die ihre Angestellten in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung auch derjenigen minimalen Lohnbedingungen verpflichtet werden können, die in einem kantonalen Gesetz vorgeschrieben sind.
Dieter Kläy, Ressortleiter sgv
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